Reisebedingungen

Reisebedingungen

Reisebedingungen Sehr geehrte Gäste, bitte lesen Sie aufmerksam die nachfolgenden Reisebedingungen durch. Sie werden, so weit wirksam einbezogen, Inhalt des zwischen Ihnen als Reiseteilnehmer/in – nachstehend „Reisegast"* genannt – und uns, der Irmengard Urscher Camino-Reisen als Reiseveranstalter – nachstehend „Camino-Reisen" genannt – im Falle Ihrer Buchung zustande kommenden Reisevertrages. Diese Reisebedingungen ergänzen die Vorschriften über den Pauschalreisevertrag der §§ 651a ff BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Informationsverordnung für Reiseveranstalter und füllen diese aus.

1. Anmeldung, Reisebestätigung, Verpflichtungen der Buchungsperson

1.1. Die Buchung (Reiseanmeldung) zu Ihrer Reise erbitten wir schriftlich auf dem vorgesehenen Formular oder per Mail. Mit der Anmeldung bietet der Reisegast Camino-Reisen den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung, dieser Reisebedingungen und aller ergänzenden Informationen für die betreffende Reise in der Buchungsgrundlage (Prospekt, Katalog, Angebot) – soweit diese dem Reisegast vorliegen – verbindlich an.

1.2 Einzelzimmer: Da Einzelzimmer nur begrenzt verfügbar sind, bitten wir um rechtzeitige Buchung. Sie haben jedoch auch die Möglichkeit, ein halbes Doppelzimmer, zusammen mit einem anderen Reiseteilnehmer zu buchen. Sollte sich keine zweite Person melden, erhalten Sie ein Einzelzimmer, gegen Berechnung des Zuschlages.

1.3 Nichtraucher: Alle Reise sind Nichtraucherreisen. Für Raucher werden in regelmässigen Abständen Pausen eingelegt.

1.4 Busplätze: Die Busplätze werden in der Reihenfolge der Anmeldung vergeben und bleiben für die Dauer der Reise fest. Eine rechtzeitige Anmeldung sichert Ihnen Ihren gewünschten Busplatz.

1.5. Der Reisegast haftet gegenüber Camino-Reisen für alle Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, aus dem Reisevertrag, soweit er diese Verpflichtungen durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.6. Der Reisevertrag kommt durch die Buchungsbestätigung von Camino-Reisen an die/den Reisegast mit dem in der Bestätigung beschriebenen Leistungsumfang zustande. Im Falle verbindlicher mündlicher Buchungsbestätigungen erhält der Reisegast bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss die schriftliche Reisebestätigung ausgehändigt.

1.7. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot vor, an das Camino-Reisen für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zu stande, wenn der Reisegast Camino-Reisen ausdrücklich, durch Bezahlung der Anzahlung, des Reisepreises oder den Reiseantritt die Annahme erklärt.

 

2. Bezahlung

2.1. Mit Vertragsabschluss und nach Aushändigung des Sicherungsscheins gemäß § 651k Abs. 4 BGB ist eine Anzahlung zu leisten. Die Höhe der Anzahlung ergibt sich aus der im Einzelfall getroffenen Vereinbarung. Ist eine solche nicht getroffen worden, beträgt die Anzahlung 20% des Reisepreises.

2.2. Soweit der Sicherungsschein übergeben ist, und im Einzelfall keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden, ist die Restzahlung 3 Wochen vor Reisebeginn zahlungsfällig, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird, insbesondere nicht mehr nach Ziffer 11.2. abgesagt werden kann.

2.3. Die Reiseunterlagen werden unverzüglich nach Eingang der Restzahlung übermittelt.

2.4. Leistet der Reisegast trotz Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzungen die Anzahlung oder die Restzahlung nicht fristgemäß entsprechend den vorstehenden Bestimmungen oder etwa im Einzelfall getroffenen Fälligkeitsvereinbarungen, so ist Camino-Reisen, falls kein vertragliches oder gesetzliches Zurückbehaltungsrecht des Reisegast besteht, berechtigt, nach Mahnung mit angemessener Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Reisegast mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 6. dieser Bedingungen zu belasten.

3 Leistungen

3.1. Die Leistungsverpflichtung von Camino-Reisen ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit der Reiseausschreibung.

3.2. Leistungsträger (z. B. Hotels, Fluggesellschaften), Reisebüros und sonstige Reisevermittler sind von Camino-Reisen nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung oder die Buchungsbestätigung von Camino-Reisen hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.

3.3. Informationen in Orts- und Hotelprospekten und Internetausschreibungen sind für Camino-Reisen nicht verbindlich, es sei denn, sie wurden von Camino-Reisen auf entsprechende Anfrage ausdrücklich schriftlich bestätigt.

4. Informationen zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen

4.1. Camino-Reisen informiert den Reisegast entsprechend der „EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens" vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.

4.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist Camino-Reisen verpflichtet, dem Reisegast die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald Camino-Reisen weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird Camino-Reisen den Reisegast informieren.

4.3. Wechselt die dem Reisegast als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird Camino-Reisen den Reisegast unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.

5. Preisanpassungen

Camino-Reisen behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafen gebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern:
5.1. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann Camino-Reisen den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann Camino-Reisen vom Reisegast den Erhöhungsbetrag verlangen.

b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann Camino-Reisen vom Reisegast verlangen.

5.2. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber Camino-Reisen erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

5.3. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für Camino-Reisen verteuert hat.

5.4. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für Camino-Reisen nicht vorhersehbar waren.

5.5. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat Camino-Reisen den Reisegast unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 21. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5% ist der Reisegast berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Camino-Reisen in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisegast aus ihrem Angebot anzubieten.

6. Rücktritt durch Reisegast, Nichtantritt, Umbuchung, Ersatzteilnehmer

6.1. Für Umbuchungen (Änderungen von Reisebeginn, Reiseende, Reisedauer, Abflugs- bzw. Abfahrtsort, Zielflughafen, Hotel, Ausgangs- und Zielhafen bei Kreuzfahrten, Verpflegungsart), auf deren Durchführung nach Vertragsabschluss seitens des Reisegast kein Rechtsanspruch besteht, wird, soweit Camino-Reisen diese ermöglichen kann, von Camino-Reisen bis 4 Wochen vor Reisebeginn eine Kostenpauschale von EUR 25,– pro Person erhoben. Umbuchungswünsche, die später als 4 Wochen vor Reisebeginn bei Camino-Reisen eingehen, können, sofern ihre Erfüllung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt des Reisegast vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziff. 6.4. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

6.2. Bei Reisen, welche eine Flugbeförderung mit „Spar- und anderen Sondertarifen" beinhalten, richtet sich die Umbuchungs- bzw. Stornierungsgebühr für jeden Fall der Umbuchung oder Stornierung, die eine Veränderung hinsichtlich des Fluges betrifft, nach den Bedingungen der jeweiligen Fluggesellschaft.

6.3. Der Reisegast kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Camino-Reisen. Dem Reisegast wird im eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen dringend empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

6.4. In jedem Fall des Rücktritts durch den Reisegast steht Camino-Reisen unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und gewöhnlich möglicher anderweitiger Verwendung der Reiseleistung folgende pauschale Entschädigung pro Person zu:

a) Bei Flugpauschalreisen mit Linienflügen und Busreisen

bis zum 42. Tag vor Reisebeginn: 10% des Reisepreises
vom 41. bis 22. Tag vor Reisebeginn:
25% des Reisepreises
vom 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn:
40% des Reisepreises
vom 14. bis 1 Tag vor Reisebeginn:
60% des Reisepreises
am Tag der Abreise und bei Nichtantritt:
80% des Reisepreises
b) Bei Flugpauschalreisen mit Charter- und Billigfluggesellschaften (z. B. Tuifly, Air Berlin, Condor, Germanwings, Arkia, Israir, Eurocypria):
bis zum 42. Tag vor Reisebeginn:
20% des Reisepreises
vom 41. bis 15. Tag vor Reisebeginn:
40% des Reisepreises
vom 14. bis 1 Tag vor Reisebeginn:
60% des Reisepreises
am Tag der Abreise und bei Nichtantritt: 100% des Reisepreises

6.5. Dem Reisegast ist es gestattet, Camino-Reisen nachzuweisen, dass ihr tatsächlich keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entsprechend vorstehender Regelung entstanden sind. In diesem Fall ist der Reisegast nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.

6.6. Camino-Reisen bleibt vorbehalten, abweichend von den vorstehenden Pauschalen, eine konkret zu berechnende, höhere Entschädigung zu fordern. Camino-Reisen ist in diesem Falle verpflichtet, die Entschädigung im Einzelnen zu beziffern und zu belegen.

6.7. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleibt das gesetzliche Recht des Reisegast gemäß § 651b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, unberührt.

6.8. Dem Reisegast wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit dringend empfohlen.

7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisegast einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Reisegast auf anteilige Rückerstattung. Camino-Reisen wird sich jedoch bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Camino-Reisen bezahlt an den Reisegast die ersparten Aufwendungen zurück, sobald und so weit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an Camino-Reisen zurückerstattet worden sind.

8. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen

8.1. Camino-Reisen informiert im Reisekatalog bzw. in der Reiseausschreibung über die obigen Bestimmungen, die für das jeweilige Reiseland gültig sind. Diese Informationen werden für deutsche Staatsbürger erteilt, bei denen keine besonderen Verhältnisse gegeben sind. In der Person des Reisegast begründete persönliche Verhältnisse (z. B. Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit, frühere Eintragungen im Pass, Flüchtlingsausweis usw.) können dabei nicht berücksichtigt werden, soweit sie Camino-Reisen nicht ausdrücklich vom Reisegast mitgeteilt worden sind.

8.2. Camino-Reisen wird den Reisegast vor Vertragsabschluss über etwaige Änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebenen vorstehenden Vorschriften informieren.

8.3. So weit Camino-Reisen ihrer Hinweispflicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmu9. Haftung

9. Haftung

9.1. Die vertragliche Haftung von Camino-Reisen für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten) ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, so weit

a) ein Schaden des Reisegast von Camino-Reisen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder

b) soweit Camino-Reisen für einen dem Reisegast entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

9.2. Camino-Reisen haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisegast erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von Camino-Reisen sind.

Camino-Reisen haftet jedoch

a)      für Leistungen, welche die Beförderung des Reisegast vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,

b)      wenn und insoweit für einen Schaden des Reisegast die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von Camino-Reisen ursächlich geworden ist.

10. Obliegenheiten des Reisegast, Kündigung durch den Reisegast

10.1. Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige durch den Reisegast ist bei Reisen mit Camino-Reisen dahingehend konkretisiert, dass der Reisegast verpflichtet ist, auftretende Mängel unverzüglich der von Camino-Reisen eingesetzten Reiseleitung oder der örtlichen Agentur anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.

10.2. Ist von Camino-Reisen keine örtliche Reiseleitung eingesetzt und nach den vertraglichen Vereinbarungen auch nicht geschuldet, so ist der Reisegast verpflichtet, Camino-Reisen direkt unverzüglich Nachricht über die Beanstandungen zu geben und um Abhilfe zu ersuchen. Der Kontakt mit Camino-Reisen kann unter folgender Adresse aufgenommen werden:

Irmengard Urscher

Camino-Reisen

Daimlerstrasse 10

83043 Bad Aibling

Telefon 0049-8061-30836

Fax 0049-8061-937855

Mobil 0049-171-4062002

E-Mail Irmengard.Urscher@t-online.de

 

10.3. Ansprüche des Reisegast entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisegast obliegende Mängelanzeige unverschuldet unterbleibt.

10.4. Reiseleiter und Agenturen sind nicht bevollmächtigt, Reisemängel oder Ansprüche namens Camino-Reisen anzuerkennen.

10.5. Bei Reisegepäck sind Verlust und Beschädigungen unverzüglich dem Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Dies gilt insbesondere bei Verlust von Fluggepäck. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Ohne Anzeige besteht die Gefahr eines Anspruchsverlustes.
10.6. Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet Camino-Reisen innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisegast im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – im eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn der Reisegast die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, Camino-Reisen erkennbaren Grund, nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von Camino-Reisen oder seinen Beauftragten verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisegast gerechtfertigt wird. Erfolgt nach diesen Bestimmungen eine zulässige Kündigung des Reisevertrages durch den Reisegast, so bestimmen sich die Rechtsfolgen dieser Kündigung nach den §§ 651 e Abs. 3 und Abs. 4 BGB. Die Vorschrift des § 651 j BGB (Kündigung wegen höherer Gewalt) bleibt hiervon unberührt.

10.7. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reiseleistungen hat der Reisegast ausschließlich nach Reiseende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber Camino-Reisen geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber Camino-Reisen unter der vorstehend unter Ziff. 10.2. angegebenen Anschrift erfolgen. Eine schriftliche Geltendmachung wird dringend empfohlen.

11. Rücktritt und Kündigung durch Camino-Reisen

11.1. Camino-Reisen kann den Reisevertrag nach Antritt der Reise kündigen, wenn der Reisegast die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung von Camino-Reisen nachhaltig stört oder wenn sich der Reisegast in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt Camino-Reisen so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis; Camino-Reisen muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge. Die von Camino-Reisen eingesetzten Reiseleiter sowie die Mitarbeiter der örtlichen Agenturen sind ausdrücklich bevollmächtigt, die Interessen von Camino-Reisen in diesen Fällen wahrzunehmen.

11.2. Camino-Reisen kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:

a)      Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch Camino-Reisen muss deutlich in der konkreten Reiseausschreibung oder, bei einheitlichen Regelungen für alle Reisen oder bestimmte Arten von Reisen, in einem allgemeinen Kataloghinweis oder einer allgemeinen Leistungsbeschreibung angegeben sein.

b)      Camino-Reisen hat die Mindestteilnehmerzahl und die spätesten Rücktrittsfrist in der Buchungsbestätigung deutlich anzugeben oder dort auf die entsprechenden Prospektangaben zu verweisen.

c)      Camino-Reisen ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.

d)      Ein Rücktritt von Camino-Reisen später als 3 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig.

e)      Der Reisegast kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn Camino-Reisen in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisegast aus ihrem Angebot anzubieten. Der Reisegast hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise durch Camino-Reisen dieser gegenüber geltend zu machen.

f)        Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Reisegast auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

12. Verjährung

12.1. Ansprüche des Reisegast nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Camino-Reisen oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Camino-Reisen beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Camino-Reisen oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Camino-Reisen beruhen.

12.2. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.

12.3. Die Verjährung nach Ziffer 12.1 und 12.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag folgt, an dem die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte.

12.4. Schweben zwischen dem Reisegast und Camino-Reisen Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisegast oder Camino-Reisen die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

13. Rechtswahl und Gerichtsstand

13.1. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Reisegast und Camino-Reisen findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

13.2. Soweit bei Klagen des Reisegast gegen Camino-Reisen im Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Reisegast ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

13.3. Der Reisegast kann Camino-Reisen nur an deren Sitz verklagen.

13.4. Für Klagen von Camino-Reisen gegen den Reisegast ist der Wohnsitz des Reisegast maßgebend. Für Klagen gegen Reisegast, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von Camino-Reisen vereinbart.
13.5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,

a)      wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Reisegast und Camino-Reisen anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Reisegast ergibt

b)      oder wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Reisegast angehört, für den Reisegast günstiger sind als die hier aufgeführten Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

14. Zusatzbedingungen bei Reisen geschlossener Gruppen

14.1. Die nachstehenden Bedingungen gelten, ergänzend zu den vorstehenden Reisebedingungen von Camino-Reisen, für Reisen geschlossener Gruppen. „Reisen für geschlossene Gruppen" im Sinne dieser Bestimmungen sind ausschließlich Gruppenreisen, die von Camino-Reisen als verantwortlichem Reiseveranstalter organisiert und über einen Gruppen verantwortlichen bzw. Auftraggeber für einen bestimmten Teilnehmerkreis gebucht und/oder abgewickelt werden.

14.2. Besondere Haftung von Camino-Reisen bei Reisen für geschlossene Gruppen:

14.2.1. Camino-Reisen haftet bei Reisen für geschlossene Gruppen für die in der Buchungsbestätigung aufgeführten Leistungen.

14.2.2. Camino-Reisen haftet nicht für Leistungen und Leistungsteile, gleich welcher Art, die – mit oder ohne Kenntnis von Camino-Reisen – vom Gruppenauftraggeber, bzw. Gruppen verantwortlichen zusätzlich zu den Leistungen von Camino-Reisen angeboten, organisiert, durchgeführt und/oder den Reisegast zur Verfügung gestellt werden. Hierzu zählen insbesondere:

a)      Vom Gruppenauftraggeber, bzw. Gruppenverantwortlichen organisierte An- und Abreisen zu und von dem mit Camino-Reisen vertraglich vereinbarten Abreise- und Rückreiseort.

b)      Nicht im Leistungsumfang von Camino-Reisen enthaltene Veranstaltungen vor und nach der Reise und am Reiseort, Fahrten, Ausflüge, Begegnungen usw. .

c)      Von Camino-Reisen auf Wunsch des Gruppenauftraggebers, bzw. Gruppenverantwortlichen vermittelte Reiseleiter.

14.2.3. Camino-Reisen haftet nicht für Maßnahmen und Unterlassungen des Gruppenauftraggebers, bzw. Gruppenverantwortlichen oder des von Camino-Reisen lediglich vermittelten Reiseleiters vor, während und nach der Reise, insbesondere nicht für mit Camino-Reisen nicht abgestimmte

a)      Änderungen der vertraglichen Leistungen,

b)      Weisungen an örtliche Führer,

c)      Sonderabsprachen mit den verschiedenen Leistungsträgern,

d)      Auskünften und Zusicherungen gegenüber den Reisegast.

14.3. Soweit für die Haftung von Camino-Reisen gegenüber dem Reisegast an den Reisepreis anzuknüpfen ist, ist ausschließlich der zwischen dem Gruppenauftraggeber und Camino-Reisen vereinbarte Reisepreis maßgeblich, ohne Berücksichtigung von Zuschlägen jedweder Art, welche vom Gruppen-Auftraggeber gegenüber dem Reisegast erhoben werden.

14.4. Beanstandungen

14.4.1. Der Gruppenauftraggeber, bzw. Gruppenverantwortliche oder von Camino-Reisen lediglich vermittelte Reiseleiter sind nicht berechtigt oder bevollmächtigt, vor, während oder nach der Reise Beanstandungen des Reisegast namens Camino-Reisen anzuerkennen.

14.4.2. Gruppenauftraggeber, bzw. Gruppenverantwortliche oder von Camino-Reisen lediglich vermittelte Reiseleiter sind insbesondere nicht berechtigt, namens Camino-Reisen gegenüber dem Reisegast irgendwelche Ansprüche auf Rückerstattung des Reisepreises sowie auf Schadensersatz, gleich aufgrund welchen Sachverhalts und aus welchem Rechtsgrund, anzuerkennen.

14.4.3. Der Reisegast hat die ihm gemäß Ziff. 10.1 obliegende Mängelanzeige beim Auftreten von Leistungsstörungen bei dem von Camino-Reisen eingesetzten Reiseleiter bzw. örtlichen Führer vorzunehmen. Eine Mängelanzeige gegenüber dem Gruppenauftraggeber, bzw. Gruppenverantwortlichen ist nur dann ausreichend, wenn von Camino-Reisen keine eigene Reiseleitung oder örtliche Führung eingesetzt ist oder diese nicht erreichbar ist.